Da der Bauherr am meisten von Schäden an seinem Bau betroffen ist, sollte er derjenige sein, der den Umfang des
Versicherungsschutzes bestimmt. Er sollte selbst für einen einheitlichen und umfassenden Versicherungsschutz sorgen. Der Bauherr kann daher, auf eigenen Namen und eigene Rechnung, alle
versicherbaren Risiken (Planung, Ausführung und Bauleistung) in einem Vertrag bündeln. Und bestimmt somit die Deckungssummen, die Bedingungen, die Selbstbeteiligung und nicht zuletzt die
Prämie.
Der Bauherr ist Versicherungsnehmer, Prämienzahler und im Schadensfall auch Anspruchsteller in einer Person. Er hat nicht nur den
Umfang des Versicherungsschutzes selbst bestimmt, sondern kann auch sicherstellen, dass die Prämien rechtzeitig bezahlt werden und Schadenersatzforderungen nicht verspätet gestellt
werden.
Bei intelligenter Vertragsgestaltung werden die Prämien auf die Planer sowie die ausführenden Firmen umgelegt, so dass dadurch
für den Besteller keine weiteren Kosten entstehen. Die Prämienaufteilung kann z. B. bei den Planenden entsprechend den Honoraranteilen und bei den Ausführenden entsprechend der Bausumme nach DIN
276 vorgenommen werden.
Weiterhin sollte die Frage der Selbstbeteiligung im Schadensfall vertraglich festgelegt werden, um Auseinandersetzungen zwischen
den Beteiligten zu vermeiden. Eine pragmatische Vorgehensweise kann sein, die Selbstbeteiligung auf die Mitversicherten entsprechend ihrer Beteiligung an der Baumaßnahme aufzuteilen. Dies
unabhängig vom Schadensverursacher.
Eine zusätzliche Kostenersparnis für den Bauherren liegt darin, dass der Versicherer ohnehin für alle gedeckten Risiken zu haften
hat und daher in der Regel auf die Erhebung einer Prämie für die Bauherrenhaftpflichtversicherung verzichtet.
Da sämtliche versicherbaren Risiken bei einem Versicherer eingedeckt werden, entfallen im Schadensfall häufig die mühsame Suche
nach dem Schuldigen und eine kostspielige Beweissicherung, Somit können oftmals sehr zeitaufwändige gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.
Durch den Abschluss der „Allgefahrendeckung“ durch den Bauherrn, wird die
Wahrscheinlichkeit von Auseinandersetzungen während der Planungs-, Bau-, oder Nachhaftungsphase erheblich gemindert. Es gibt nur einen Versicherer, der zu leisten hat. Und zwar unabhängig vom
Verschulden und unabhängig davon, ob es sich nun um einen Planungs- oder Überwachungsfehler, um einen Ausführungsfehler oder aber um einen Schaden durch Unbekannt handelt.
Die VERSICON-Bauspezial-Police beinhaltet die
Die Prüfung der Haftungsfrage und die Entscheidungsfindung zur Regulierung erfolgen ohne direkte Schuldzuweisung durch den
Versicherer. Deshalb droht kein Verlust der Reputation für den Planer/Bauunternehmer. Der Versicherer prüft den Versicherungsfall, zahlt den Schaden im Rahmen und im Umfang des Vertrages. Der
Bauablauf wird nicht gestört.
Der Versicherungsschutz der VERSICON-Bauspezial-POLICE besteht auch bei
wechselseitigen Inanspruchnahmen der Baubeteiligten untereinander. Dies bietet sonst kein anderer Versicherungsschutz.Wir bieten Ihnen ebenfalls die Möglichkeit, die gesetzliche Haftung von fünf
Jahren einheitlich für alle Baubeteiligten auf 10 Jahre auszudehnen. Diese Erweiterung ist normalerweise über die Einzelverträge der Planer/Bauunternehmer nicht zu bekommen.
Im Übrigen wird bei der VERSICON-Bauspezial-POLICE grundsätzlich eine Kündigung im Schadenfall ausgeschlossen.