Grundsätzlich gilt: Der Geschädigte hat auch nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz keinen Direktanspruch gegen den Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherer. Trifft der Versicherer allerdings gegenüber dem Geschädigten eine Regulierungszusage, dann ist er daran grundsätzlich sowohl dem Geschädigten als auch dem Versicherten gegenüber gebunden.
Grundsätzlich haftet der Architekt bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen. Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung (in Deutschland weitestgehend Pflicht) abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Liegt ein Versicherungsfall vor, so hat der Architekt zur Wahrung seiner Ansprüche bestimmte formelle Verfahren, u.a. Anzeigepflichten, zu beachten.
Die Versicherer haben die umfassende Regulierungsbefugnis, die grundsätzlich auch entgegen dem Willen des Versicherten genutzt werden kann. Sie sind zur Schadenbearbeitung grundsätzlich verpflichtet. Der Geschädigte – und auch der Versicherte – müssen sich auf die Zusagen des Versicherers verlassen können. Problematisch können die Grenzen der Regulierungsbefugnis natürlich dann werden, wenn es nur um den Selbstbehalt geht oder die Deckungssummen nicht ausreichen.