Leitsatz der Entscheidung des LG Coburg, Urteil v. 26.01.2024 (24 O 366/23):
Schließen die Bedingungen eines Vollkaskoversicherers Schäden infolge von Vorsatz, nicht aber solche durch grobe Fahrlässigkeit aus, ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn das versicherte Fahrzeug infolge eines verunglückten vermeintlich kunstvollen Fahrmanövers beschädigt wird.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Halter eines Chevrolet Corvette versuchte in einem sog. Drift (Durchdrehen der Fahrzeugräder) einen Kreisverkehr zweimal zu umrunden. Beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr scheiterte der Versuch, der Kläger verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und stieß zunächst gegen einen Bordstein und dann gegen eine Mauer.
Der Fahrer verlangte nunmehr die Kostenübernahme des Schadens durch seinen Vollkaskoversicherer, der die Deckung jedoch versagte. Er berief sich darauf, dass vorsätzliche Schäden nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind und auch Schäden infolge von Rennen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Das LG Coburg sah das anders und gab der Klage des Fahrers statt, das Urteil ist inzwischen auch rechtskräftig.
Entscheidend bei der Urteilsfindung war hier, dass es sich zum einen um kein „Rennen“ handelte, da das Fahrzeug allein fuhr und eben kein Wettbewerb mit anderen Teilnehmern durchgeführt wurde. Zum anderen konnte dem Fahrer nicht nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich im Hinblick auf den Fahrzeugschaden handelte. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Fahrer darauf vertraute, dass ihm sein Manöver gelingen würde. Auf den Einwand grober Fahrlässigkeit hatte der Versicherer ausdrücklich verzichtet. Damit war die Rechtslage eindeutig.