Ein Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber, einer GmbH, nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn erhalten. Kurze Zeit später war die GmbH zahlungsunfähig und das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Da somit vom Arbeitgeber kein Geld mehr zu bekommen war, verklagte der Arbeitnehmer die zwei Geschäftsführer der GmbH persönlich auf Schadensersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer würde bedeuten, dass diese mit ihrem Privatvermögen haften müssten.
Sowohl das Arbeitsgericht Gera als auch in der Berufung das Landesarbeitsgericht Thüringen hatten eine persönliche Haftung der Geschäftsführer abgelehnt. Dies wurde nun in der Revision vom Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt (Urteil vom 30.03.2023, Az.: 8 AZR 120/22 und 8 AZR 199/22).
Nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) haften Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Eine Haftung gegenüber Dritten, z. B. Gläubigern oder Arbeitnehmern, ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Anders ist dies nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Der Dritte hat also im Regelfall nur Ansprüche gegen die GmbH selbst.
Nach § 823 Abs. 2 BGB haftet eine Person auf Schadensersatz, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt. Nach Ansicht des BAG ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) aber kein solches Schutzgesetz. Es sieht bei einem Verstoß nur ein Bußgeld für die Geschäftsführer vor.
Weiterhin begründeten die Richter ihre Auffassung damit, dass Geschäftsführer ansonsten schon bei leichter Fahrlässigkeit gegenüber den Arbeitnehmern der Gesellschaft persönlich haften würden. Die Arbeitnehmer hätten somit neben der GmbH als ihrem Arbeitgeber einen weiteren Schuldner. Dies ist vom Gesetz aber nicht vorgesehen.